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Quellensteuern Eswatini

Quellensteuern Eswatini

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 01. Mai 2021

 

Für Gebietsfremde wird die Quellensteuer (Quellensteuer) wie folgt erhoben.

 

Dividenden

Die Quellensteuer für Dividenden beträgt 15 % (12,5 % für in Botswana, Lesotho und der Republik Südafrika registrierte Unternehmen). Der Satz sinkt im Rahmen des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) mit Südafrika auf 10 %, wenn die Holdinggesellschaft mehr als 25 % der Aktien besitzt. Die Quellensteuer für Gebietsfremde ist binnen 30 Tagen nach dem Datum der Dividendenzahlung zu entrichten.

 

Zinsen

Auf Zinsen ist eine Quellensteuer von 10 % zu entrichten. Die Quellensteuer für Gebietsfremde auf Zinsen ist binnen 14 Tagen nach dem Zeitpunkt des Auflaufens der Zinsen zu zahlen.

 

Lizenzgebühren und Verwaltungsgebühren

Die Quellensteuer für Lizenzgebühren und Verwaltungsgebühren beträgt 15 %. Auf Antrag können 5 % erstattet werden, wenn ein DBA besteht.

 

Unterhaltungskünstler und Sportler

Die Quellensteuer beträgt 15 % auf die in Eswatini erzielten Einkünfte von Unterhaltungskünstlern und Sportlern. Diese Steuer gilt nur für öffentliche Unterhaltungskünstler und Sportler, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz nicht in Eswatini haben. Der Steuerpflichtige ist verpflichtet, die Steuer abzuziehen und binnen 15 Tagen zu zahlen.

 

Auftragnehmer oder Freiberufler

Die Quellensteuer beträgt 15 % auf Dienstleistungen, die von Auftragnehmern oder Freiberuflern in Eswatini erbracht werden (Material wird nicht besteuert, sofern es im Zusammenhang mit dem Gesamtentgelt steht). Jede Vereinbarung über Bauarbeiten oder freiberufliche Dienstleistungen, die Zahlungen an Gebietsfremde vorsieht, muss dem Steuerkommissar innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Vereinbarung gemeldet werden. Die Steuer muss innerhalb von 15 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zahlung entrichtet werden.

 

Fidschi

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 08. Juni 2021

 

Quellensteuern (Quellensteuer) werden wie folgt erhoben:

 

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebührenKnow-how, ManagementgebührenHonorare
Gebietsansässige Körperschaften010 (1)5 (2)5 (2)5 (2)
Ansässige Personen010 (1)5 (2)5 (2)5 (2)
Nicht-ansässige Körperschaften     
Nicht-vertraglich:010151515
      
Vertraglich:     
Australien01015150/15 (3)
Indien01010100/10 (3)
Japan01010100/10 (3)
Korea, Republik01010100/10 (3)
Malaysia01015150/15 (3)
neuseeland01015150/15 (3)
Papua-Neuguinea01015150/15 (3)
Katar00550/5 (3)
Singapur01010100/10 (3)
Vereinigte Arabische Emirate0010100/10 (3)
Vereinigtes Königreich01015150/15 (3)

 

Hinweise:

 

  1. Gilt für Zinsen, aber nicht anwendbar, wenn die Einkünfte steuerfrei sind.
  2. Diese Quellensteuer wird angewandt, wenn es einen Vertrag gibt und der Zahlungsempfänger nicht im Besitz einer gültigen Freistellungsbescheinigung ist.
  3. Je nach den Bestimmungen des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens.

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