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Zuletzt geprüft - 06. Februar 2021
Auf Dividenden, die von ägyptischen Unternehmen an gebietsansässige Anteilseigner gezahlt werden, wird eine Quellensteuer (Quellensteuer) von 10 % oder 5 % erhoben. Weitere Informationen finden Sie unter Dividendeneinkünfte im Abschnitt Einkommensermittlung.
Zahlungen von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstleistungen durch ein inländisches Unternehmen an ausländische oder gebietsfremde Körperschaften unterliegen wie folgt der Quellensteuer.
Eine Quellensteuer von 10 % wird auf Dividenden erhoben, die von ägyptischen Unternehmen an Gebietsfremde aus Aktien gezahlt werden, die nicht an der ägyptischen Börse (EGX) notiert sind (weitere Informationen finden Sie unter Dividendeneinkünfte im Abschnitt Einkommensermittlung).
Auf Dividenden, die an Gebietsfremde aus an der EGX notierten Aktien gezahlt werden, wird eine pauschale Quellensteuer von 5 % erhoben.
Ein anwendbares Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Ägypten und dem Ausland kann jedoch zu einer Verringerung/Aufhebung dieses Steuersatzes führen.
Zinsen auf Darlehen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren, die von Unternehmen des Privatsektors aufgenommen werden, sind von der Quellensteuer befreit, während Darlehen mit einer Laufzeit von weniger als drei Jahren mit einer Quellensteuer von 20 % belegt sind. Ein anwendbares DBA zwischen Ägypten und dem Ausland kann jedoch zu einer Senkung dieses Steuersatzes führen. Nachstehend finden Sie den Ministerialerlass, der die Behandlung von Zins- und Lizenzgebührenzahlungen regelt.
Lizenzzahlungen unterliegen einer Quellensteuer von 20 %. Ein zwischen Ägypten und dem Ausland unterzeichnetes DBA kann jedoch zu einer Reduzierung dieses Satzes führen. Nachstehend finden Sie den Ministerialerlass, der die Behandlung von Zins- und Lizenzgebührenzahlungen regelt
Zahlungen für Dienstleistungen unterliegen der Quellensteuer von 20 %. Ein zwischen Ägypten und dem Ausland unterzeichnetes DBA kann jedoch zu einer Befreiung dieser Zahlungen führen, wenn die Dienstleistungen im Ausland und nicht über eine Betriebsstätte in Ägypten erbracht werden (auf der Grundlage des jeweiligen DBA).
Für Zahlungen, die im Auftrag von Gebietsfremden einbehalten werden, ist die Steuer am Folgetag der Einbehaltung des Betrags an die Steuerbehörde abzuführen.
Ägypten hat mit über 50 Ländern DBA abgeschlossen, die die steuerliche Behandlung von Transaktionen zwischen ägyptischen Unternehmen und in einem Vertragsland ansässigen Personen ändern könnten.
Empfänger | Quellensteuer (%) | ||
Dividenden | Zinsen | Lizenzgebühren | |
5/10 (13) | 20 | 20 | |
Nicht-vertraglich: | |||
Vertraglich: | 10 | 10 | 10 |
Albanien | 10 | 10 | 10 |
Algerien | 10 | 5 | 10 |
Äthiopien | 5/10 (2) | 10 | 10 |
Bahrain | 5/10 (2) | 10 | 10 |
Belgien | 15/20 (1) | 15 | 15 |
Bulgarien | 10 | 12.5 | 12.5 |
China | 8 | 10 | 8 |
Dänemark | 15/20 (2) | 15 | 20 |
Deutschland | 15/20 (1) | 15 | 15 |
Finnland | 20 | 15 | 25 |
Frankreich | 0 | 15 | 15% Franchise 10% Forschungs- und Beratungsleistungen 15% für sonstige Lizenzgebühren |
Georgien | 10 | 10 | 10 |
Griechenland | 10 | 15 | 15 |
Indien | -3 | 20 | 20 |
Indonesien | 15 | 15 | 15 |
Irak | -3 | 20 | 10 |
Irland | 5/10 (2) | 10 | 10 |
Italien | 20 | 20 | 15 |
Japan | 20 | 20 | 15 |
Jordanien | 15 | 15 | 20 |
Kanada | 15/20 (1) | 15 | 15 |
Korea | 10/15 (2) | 10/15 (10) | 15 |
Kuwait | 5/10 (11) | 10 | 10 |
Libanon | 10 | 10 | 5 |
Libyen | -3 | 20 | 10 |
Malaysia | 0 | 15 | 15 |
Malta | 10 (1) | 10 | 12 |
Marokko | 10/12.5 (2) | 20 | 10 |
Mazedonien | 10 | 10 | 10 |
Mauritius | 5/10 (2) | 10 | 12 |
Niederlande | 0/15 (4) | 12 | 12 |
Norwegen | 15 | 20 | 15 |
Oman | 12.5 | 12.5 | 15 |
Österreich | 15 | 15 | - |
Pakistan | 15/30 (5) | 15 | 15 |
Palästinensische Gebiete | 15 | 15 | 15 |
Polen | 12 | 12 | 12 |
Rumänien | 10 | 15 | 15 |
Russland | 10 | 15 | 15 |
Saudi-Arabien | 5/10 (8) | 10 | 10 |
Schweden | 5/20 (2) | 15 | 14 |
Schweiz | - | 15 | 12.5 |
Serbien und Montenegro | 5/15 (5) | 15 | 15 |
Singapur | 15 | 15 | 15 |
Spanien | 9/12 (2) | 10 | 12 |
Süd-Afrika | 15 | 12 | 15 |
Sudan | 5/15 (4) | 10 | 3 kinematografischer Film 10 alle anderen Fälle |
Syrien | 15 | 15 | 20 |
Tunesien | 10 | 10 | 15 |
Tschechische Republik | 5/15 (2) | 15 | 15 |
Türkei | 5/15 (2) | 10 | 10 |
Ukraine | 12 | 12 | 12 |
Ungarn | 15/20 (1) | 15 | 15 |
Usbekistan | 5/10 (12) | 10 | 12 |
Vereinigte Arabische Emirate | 0 (6) | 10 | 10 |
Vereinigte Staaten | 0 | 15 | 15 |
Vereinigtes Königreich | 0 | 15 | 15 |
Weißrussland | 15 | 10 | 15 |
Jemen | 5/10 | 20 | 10 |
Zypern | 5/10 (9) | 10 | 10 |
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Der Ministerialerlass Nr. 771 für 2009 schreibt vor, dass der ermäßigte Quellensteuer-Satz auf Zinsen oder Lizenzgebühren, der in einem anwendbaren DBA vorgesehen ist, nicht automatisch angewendet werden sollte. Der Satz von 20 % (ägyptischer Steuersatz) sollte bei Abzug erhoben werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der ausländische Zahlungsempfänger jedoch eine Erstattung des Betrags erhalten, der sich aus der Abweichung zwischen dem normalen Satz von 20 % und dem ermäßigten Steuersatz des Abkommens ergibt.
Eine spezielle Einheit, die für die Erstattung von Zinsen und Quellensteuern zuständig ist, hat die Aufgabe, jeden Erstattungsfall zu prüfen und Erstattungsschreiben auszustellen (vorbehaltlich der Einhaltung der Anforderungen des Ministerialerlasses von 2009). Ein Erstattungsschreiben ist erforderlich, um eine Rückerstattung der überschüssigen Quellensteuer von dem Finanzamt zu erhalten, an das die Steuern tatsächlich gezahlt wurden.
Bitte beachten Sie, dass Unternehmen in Freizonen verpflichtet sind, bei Geschäften mit Gebietsfremden Steuern einzubehalten und diese an die Steuerbehörde abzuführen.
Im Jahr 2015 wurden einige Artikel der Durchführungsbestimmungen des ägyptischen Einkommensteuergesetzes Nr. 91 aus dem Jahr 2005 geändert, darunter auch der Artikel, der die Grundlage für den Ministerialerlass Nr. 771 bildet. 771, wodurch einige Bestimmungen dieses Artikels abgeschafft wurden.
Es ist jedoch nach wie vor umstritten, ob (i) der Erlass aufgehoben wird und somit automatisch der ermäßigte DBA-Satz gilt oder (ii) der Erlass aufrechterhalten bleibt und der Erstattungsmechanismus zur Anwendung kommt. In der Praxis wendet das ETA nach wie vor den Erstattungsmechanismus an, und die gebietsansässigen Unternehmen müssen nach wie vor die Quellensteuer in Höhe von 20 % abziehen, wie sie im innerstaatlichen Recht vorgesehen ist, während die gebietsfremde Partei die Erstattung beim ETA beantragen muss.
Wir sind der Meinung, dass die Steuerpflichtigen jederzeit über die erforderlichen Unterlagen verfügen müssen, da die ETA bei einer Steuerprüfung versuchen kann, sicherzustellen, dass der Empfänger der Einkünfte der wirtschaftliche Eigentümer ist und seinen steuerlichen Wohnsitz in dem betreffenden Staat hat, um die Inanspruchnahme der Privilegien eines entsprechenden DBA zu genehmigen.
Die Quellensteuersätze, die auf lokale Zahlungen für lokale Dienstleistungen und Lieferungen von mehr als 300 EGP anwendbar sind, wurden kürzlich wie folgt aktualisiert:
Diese Art der Quellensteuer wird als Vorauszahlung der CIT betrachtet und sollte keine zusätzlichen Kosten darstellen.
Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
Gerne senden Sie wir Ihnen ein unverbindliches Angebot zu. Eine kurze Erstberatung per E-Mail ist kostenfrei und unverbindlich – Sie können daher nur profitieren.