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Was in Deutschland die GmbH ist, ist in Estland die OÜ. Also das estnische Gegenstück zur GmbH. Sie kann unkompliziert und kostengünstig gegründet werden.
Zunächst lassen sich Gewinne thesaurieren und werden nicht besteuert. Allerdings wird letztlich eine Steuerlast i.H.v. 20% fällig.
Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:
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Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.
| Detusche GmbH | Estnische OÜ | |
|---|---|---|
| Gewinn | 80.000 EUR | 80.000 EUR |
| Körperschaftssteuer | 12.660 EUR (15.825% inkl.Solidaritatszuschlag) | 0% |
| Gewerbesteuer | 12.180 EUR (Hebesatz Bundesdurchschnitt 2010 435%) | entfällt |
| Gewinn nach Steuern | 55.160,- EUR | 80.000 EUR |
| STEUERBELASTUNG | 24.840,- EUR | 0,- |
Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
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Anders als der Name es vermuten lässt, handelt es sich bei der estnischen e-residence nicht um eine Residenz im klassischen Sinn. Die e-residence ist lediglich ein Tool, mit dem sich Inhaber derselben online bei estnischen Behörden und Banken verifizieren können.
Einen Wohnsitzstatus begründet man mit der e-residence nicht.
Die Gründung einer Firma in Estland ist vergleichsweise einfach. Sie können die Gründungsunterlagen bei einem deutschen Notar unterzeichnen und apostillieren lassen. In diesem Fall ist eine Anreise nicht erforderlich.
Wer in Estland eine Firma gründen möchte, kann aus verschiedenen Rechtsformen wählen. Zur Auswahl stehen unter anderem die folgenden Rechtsformen:
- OÜ (ähnlich der deutschen GmbH)
- FIE (Einzelunternehmer)
- AS (ähnlich der deutschen Aktiengesellschaft)
- TÜ (ähnlich der deutschen OHG)
- UÜ (ähnlich der deutschen KG)
- ühistu (kaufmännische Vereinigung)
- MTÜ (Gemeinnütziger Verein)
Erfolgt die Firmengründung mit einer e-Residence, werden die OÜ und AS am häufigsten als Rechtsform gewählt. Die OÜ lässt sich mit der deutschen GmbH beziehungsweise mit der amerikanischen LLC vergleichen. Bei dieser Rechtsform erfolgt die Haftung mit einem beschränkten Kapital, wobei das Startkapital bei 2.500 Euro beginnt. Bei der Gründung einer Firma macht die OÜ als Rechtsform einen Anteil von rund 99 Prozent aus.
Die AS lässt sich hingegen mit der Aktiengesellschaft in Deutschland vergleichen und fordert ein Stammkapital von mindestens 25.000 Euro. Zudem fallen die Anforderungen höher aus, die bei der Firmengründung an die beteiligten Personen gestellt werden. Bedarf das Gründen einer OÜ mindestens einer Person, so werden bei der Gründung einer AS mindestens ein Gründer und drei Aufsichtsratsmitglieder benötigt.
Wer sich entscheidet, eine Firma in Estland zu gründen, profitiert von zahlreichen Vorteilen. Diese umfassen einerseits eine schnelle und unkomplizierte Firmengründung, die ohne bürokratische Hürden auskommt. In der Regel lässt sich die Firmengründung in Estland innerhalb von 7 Werktagen durchführen, wobei die Registrierung einer Firma entweder persönlich, mithilfe einer Vollmacht oder einer e-Residence erfolgen kann.
Andererseits bietet Estland ein attraktives Steuermodell, eine Firmengründung ohne Stammkapital und eine fortschrittliche Digitalisierung. Welchen Steuersatz Firmengründer zahlen, hängt dabei von der Ausschüttung der Gewinne ab. Denn die Unternehmensgewinne unterliegen weder der Einkommens- noch der Körperschaftssteuer. Diese Steuern fallen erst an, sobald die Gewinne an die Gründer ausgeschüttet werden. Vor der Ausschüttung liegt der Steuersatz daher bei 0 Prozent für einbehaltene Gewinne. Diese lasse sich daher ohne Besteuerung in die Geschäftsentwicklung reinvestieren.
Darüber hinaus muss bei einer Firmengründung in Estland kein Stammkapital eingebracht werden. Den Unternehmensgründern steht nämlich das Recht zu, die Einzahlung des Stammkapitals auf unbestimmte Zeit zu verschieben. Zwar dürfen vor der Hinterlegung des Stammkapitals keine Dividenden ausgeschüttet werden, doch führt diese Regelung sonst zu keinerlei Einschränkungen für die Firma.
Estland gilt außerdem als ein Land mit fortschrittlicher Digitalisierung. Wer eine Firma gründen möchte, kann die digitalen Möglichkeiten für sich nutzen und sich vollständig in den e-State integrieren. So besteht die Möglichkeit, bei einer Firmengründung die elektronischen Serviceleistungen der staatlichen Institutionen zu beanspruchen, unter die beispielsweise Finanzamt, Handelsregister und Zollbehörden fallen.
Eine Firmengründung verpflichtet die Unternehmer zur Buchhaltung, bei der alle Transaktionen registriert sowie alle wichtigen Unterlagen aufbewahrt werden müssen. Am Ende des Geschäftsjahres sind juristische Personen außerdem dazu verpflichtet, dem Handelsregister innerhalb eines halben Jahres einen Jahresabschluss zu überlassen. Wer möchte, kann hierbei vollkommen auf eine digitale Buchhaltung zurückgreifen.
Wer mit dem Gedanken spielt, eine Firma zu gründen, sollte die Kosten im Blick behalten. Einerseits fallen Gebühren für die Firmengründung an sich an. Andererseits fallen monatliche Ausgaben an, beispielsweise für den gewählten Gründungs-Dienstleister und die Buchhaltung. Die Kosten variieren dabei in Abhängigkeit von der Wahl der Rechtsform, des Gründungs-Dienstleisters und weiterer Leistungen, die Gründer in Anspruch nehmen können.
Wer eine Firma gründen möchte, muss sich zunächst beim Handelsregister bewerben. Die Bewerbung muss dabei Folgendes beinhalten:
- Firmenname
- Persönliche Angaben der Geschäftsführung
- Unternehmensinhaber und Begünstigte
- Kontaktmöglichkeiten und Daten der Kontaktperson
- Juristische Adresse
- Tätigkeitsbereich mit NACE- und EMTAK-Code
- Satzungstext des Unternehmens
Wer eine solche Bewerbung beim Handelsregister einreicht, kann in der Regel schnell und problemlos eine Firma in Estland gründen.
In Estland werden auf die Unternehmensgewinne keine Steuern erhoben. Diese fallen lediglich für Ausschüttungen an. Wer keine Gewinne ausschüttet, zahlt somit 0 Prozent Steuern. Im Fall einer Ausschüttung fallen hingegen 20 Prozent Unternehmenssteuern an.
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
In vielen Fällen ja – insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (nicht nur die formale Struktur). Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind. Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheindenden Ausnahmen führen.
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).
Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie – bei Steuerverkürzung – steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht; zusätzlich regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.
In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.
Vor der Gründung eines Unternehmens ist eine Beratung unumgänglich.
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