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Brexit Handelsabkommen

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Brexit-Handelsabkommen

Aus steuerlicher Sicht ist das Vereinigte Königreich nun ein Drittland und es gibt weitreichende Änderungen für Unternehmen, vor allem für den Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie Änderungen bei Standards und Normen.

 

Durch die Freihandels-Vereinbarung fallen im beidseitigen Warenverkehr keine Zölle an. Außerdem gibt es keine Mengenbeschränkungen für den Import von Waren sowie insgesamt möglichst vereinfachte Ein- und Ausfuhrkontrollen. Durch das Nordirland-Protokoll verschiebt sich die Zollgrenze zwischen Nordirland und Irland quasi in die Irische See. Der Zeitplan für die Zollkontrollen wurde aufgrund der weltweiten Pandemie nach hinten verschoben, somit gibt es einige zeitliche Anpassungen. Importeure können beispielsweise in bestimmten Fällen und abhängig von der eingeführten Ware, Zollanmeldungen bis zu sechs Monate nach der Einfuhr einreichen. 

 

Künftig wird der Zugang europäischer Fischereibetriebe zu britischen Gewässern begrenzt. Zunächst gilt eine Übergangsphase von fünf Jahren, während dieser werden schrittweise 25 % der Fangquoten an britische Fischereibetriebe abgegeben. Ab 2026 sollen dann jährlich neue Fischfangquoten festgelegt werden.

 

Durch das Abkommen bleibt die Zusammenarbeit zwischen den Behörden in der Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität weitgehend bestehen. Somit werden weiterhin Daten aus dem Strafregister und Flugverkehr ausgetauscht. Auch für die Zusammenarbeit beim Klimaschutz dient das Pariser Klimaabkommen weiterhin als gemeinsame Grundlage. Das Vereinigte Königreich nimmt zudem weiterhin an mehreren EU-Projekten, wie beispielsweise an dem Erdbeobachtungssystem teil.

 

Alle EU-Bürger, die sich länger als sechs Monate im Vereinigten Königreich aufhalten, benötigt nun ein Visum. Beim Arbeits- und Studienvisum gibt es besondere Bedingungen, die Sprachkenntnisse und die finanzielle Absicherung umfassen. Wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind, können sich EU-Bürger im Vereinigten Königreich auch niederlassen. Für die Entsendung der Mitarbeiter kann bei bestimmten Voraussetzungen, ein Antrag auf das Frontier-Worker-Permit gestellt werden. Dafür muss ein Mitarbeiter mindestens einmal in 12 Monaten im Vereinigten Königreich gelebt, aber dort nicht gelebt haben. 

 

Für Bürger des Vereinigten Königreichs, gelten übliche Ausländergesetze der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten. Reisen innerhalb des Schengen-Raums ist für eine Dauer von insgesamt 3 Monaten ohne Visum möglich. Für die Entsendung der Mitarbeiter kann bei bestimmten Voraussetzungen, ein Antrag auf das Frontier-Worker-Permit gestellt werden. Es ist eine Grenzgänger-Erlaubnis, mit der Mitarbeiter weiterhin ohne Einreisegenehmigungen im Vereinigten Königreich für fünf Jahre tätig sein können. 

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Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

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Ja, in den meisten Ländern können Ausländer Unternehmen gründen und Anteile halten. Das deutsche Außensteuergesetz muss jedoch beachtet werden, weil weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen zugerechnet werden.

Muss man im Gründungsland wohnen?

Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das Land ausländische Eigentümer zulässt. Die Geschäftsleitung und eine Betriebsstätte müssen jedoch im Gründungsland bestehen, sonst droht Nachversteuerung in Deutschland.

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Stephanie Huter
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