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Besteuerung von Dividenden am Beispiel der GmbH

Besteuerung von Dividenden am Beispiel der GmbH - Erfahren Sie wie die Besteuerung von Dividenden funktioniert.

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Veröffentlicht am: 30. Januar 2022

Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 gelten in Deutschland das Teileinkünfteverfahren und die Abgeltungssteuer. Mit diesen Verfahren erfolgt eine getrennte Besteuerung der GmbH und ihrer Gesellschafter. Um eine wirtschaftliche Doppelbelastung zu vermeiden oder abzumildern, wurde der Körperschaftsteuersatz auf 15 % festgesetzt. Hinzu kommen auf Ebene der GmbH der Solidaritätszuschlag (5,5 % der Körperschaftsteuer) sowie die Gewerbesteuer, deren Höhe vom Hebesatz der jeweiligen Gemeinde abhängt. Wie die Ausschüttung anschließend beim Gesellschafter besteuert wird, richtet sich nach dessen Rechtsform und danach, ob die Beteiligung im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten wird.

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Bei Gewinnausschüttungen an eine natürliche Person ist zunächst zu unterscheiden, ob die Beteiligung im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten wird. Liegt die Beteiligung im Privatvermögen, gilt grundsätzlich die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer. Mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer durch die GmbH ist die Steuer grundsätzlich abgegolten – die Einkünfte werden bei der Einkommensteuerveranlagung nicht mehr berücksichtigt. Berücksichtigt wird lediglich der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 € für Ledige bzw. 2.000 € für Zusammenveranlagte (Stand 2026).

Liegt der persönliche Einkommensteuersatz unter 25 %, kann der Steuerpflichtige nach § 32d Abs. 6 EStG einen Antrag auf Günstigerprüfung stellen. In diesem Fall werden die Kapitaleinkünfte mit dem individuellen, niedrigeren Steuersatz besteuert und die zu viel einbehaltene Kapitalertragsteuer erstattet.

Alternativ kann der Gesellschafter nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG das Teileinkünfteverfahren beantragen, sofern entweder eine Beteiligung von mindestens 25 % besteht, oder eine Beteiligung von mindestens 1 % vorliegt und der Gesellschafter für die GmbH beruflich tätig ist und dadurch maßgeblichen unternehmerischen Einfluss ausübt. In diesem Fall werden nach § 3 Nr. 40 EStG nur 60 % der Dividende erfasst und mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert – daher die Bezeichnung „Teileinkünfteverfahren". Im Gegenzug entfällt der Sparer-Pauschbetrag (§ 20 Abs. 9 EStG), dafür sind 60 % der tatsächlichen Werbungskosten abzugsfähig. Ein einmal gestellter Antrag gilt für das Antragsjahr und die folgenden vier Veranlagungszeiträume; wird er widerrufen, ist ein erneuter Antrag für dieselbe Beteiligung ausgeschlossen.

Wird die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten, ist die Ausschüttung zwingend als Betriebseinnahme zu erfassen; eine Abgeltungswirkung tritt nicht ein. Auch hier gilt nach § 3 Nr. 40 EStG die 60/40-Regel: 60 % der Dividende sind steuerpflichtig, 40 % steuerfrei. Entsprechend sind wirtschaftlich zusammenhängende Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 2 EStG ebenfalls nur zu 60 % abzugsfähig. Auf die steuerpflichtigen 60 % fallen dann Einkommensteuer bzw. bei einer Personengesellschaft zusätzlich Gewerbesteuer (mit Anrechnung nach § 35 EStG) an.

Ist der Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft, sind Gewinnausschüttungen nach § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich körperschaftsteuerfrei. Allerdings gelten 5 % der Ausschüttung nach § 8b Abs. 5 KStG als fiktive, nicht abziehbare Betriebsausgaben – die Steuerbefreiung greift somit effektiv nur zu 95 % („Schachtelstrafe").

Wichtig: Diese Begünstigung gilt nur, wenn die empfangende Kapitalgesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar mindestens 10 % am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist (§ 8b Abs. 4 KStG). Bei Streubesitzbeteiligungen unter 10 % ist die Dividende voll körperschaftsteuerpflichtig. Für die Gewerbesteuer gilt zudem ein eigenständiges Schachtelprivileg mit einer Mindestbeteiligung von 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums (§ 9 Nr. 2a GewStG) – wird diese Schwelle unterschritten, unterliegt die Dividende voll der Gewerbesteuer.

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