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One-Stop-Shop-Verfahren: Was müssen Unternehmer beim Versand an Verbraucher innerhalb der EU beachten?

Beim Versand von Waren innerhalb der EU stellt sich die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung. Diese war lange sehr unübersichtlich und wird nun dank des One-Stop-Shop-Verfahrens (OSS) vereinfacht. Wie es funktioniert und was es für Unternehmen bedeutet, erfahren Sie in diesem Artikel.

 

Was ist ein One Stop Shop?

Das OSS-Verfahren ist als Grundlage der EU-Mehrwertsteuerreform am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Sie hat zum Ziel, die Transparenz zu erhöhen, Betrug vorzubeugen und die Besteuerung des Binnenhandels zu vereinheitlichen. „One Stop Shop“ bedeutet, dass bürokratische Schritte nicht mehr in verschiedenen Ländern, sondern nur noch in einem einzigen gefordert werden. Dies stellt eine enorme Erleichterung für Unternehmen dar, die in andere EU-Staaten and Endkunden liefern.

Bisher mussten Unternehmen für Lagerungen oder Lieferungen in anderen EU-Ländern eine Umsatzsteuer-ID vorweisen und ab einem bestimmten Schwellenwert dort die Mehrwertsteuer abführen. Das brachte einen höheren bürokratischen Aufwand mit sich. Dieses System wurde nun deutlich vereinfacht. Dank der neuen Regelung müssen sich Unternehmen nur noch im Land ihres Sitzes registrieren. Das OSS-Verfahren stellt damit einen weiteren Schritt in der Umsetzung eines einheitlichen Binnenmarktes dar.

 

Was bedeutet dies für die Umsatzbesteuerung?

Da grenzüberschreitende Aktivitäten nun zentral behandelt werden, können mehrere parallele Umsatzsteuermeldungen in verschiedenen EU-Ländern somit entfallen. Ab der einheitlichen Schwelle von 10.000 € muss die Mehrwertsteuer nur noch im Bestimmungsland gezahlt werden und kann zentral verrechnet werden. Das bedeutet, dass bei Unterschreitung der dieses Wertes im Ursprungsland der Lieferung versteuert werden muss und bei einem höheren Wert im Land des Kunden. Diese Schwelle gilt nun pro Land und Jahr und löst unübersichtliche Regelungen von Lieferschwellen in unterschiedlicher Höhe ab.

Die Meldungen werden quartalsweise durchgeführt und bis zu einem Monat nach Ablauf des Vorquartals eingereicht. Die Teilnahme am OSS-System ist allerdings freiwillig. Als „E-Commerce-Paket“ bezieht sich dieses neue System insbesondere auf Onlinehändler des B2C-Geschäftes. Der B2B-Handel ist innerhalb der EU bereits steuerfrei, da Netto-Rechnungen ausgestellt werden können. Für elektronische Dienstleistungen als grenzüberschreitende Aktivitäten innerhalb der EU bestand diese Regelung als „Mini-One-Stop-Shop“ schon länger. Die Neuerung besteht darin, dass dieses Verfahren nun auch auf Waren ausgeweitet wird.

 

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Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
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Datenschutz/Kanzleistandort
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Es gibt durchaus Standorte auf der Welt, die von Unternehmen und Privatpersonen keine Steuern verlangen oder nur eine sehr geringe Pauschalsteuer veranschlagen. Doch hiervon kann ohne entsprechenden Wohnsitzwechsel selten Gebrauch gemacht werden. Bei deutschem Wohnsitz fallen auf Dividenden Steuern an. Anbieter die anderes versprechen verleiten Sie zu einer Steuerhinterziehung, die im Entdeckungsfall hart bestraft wird. Wir raten Ihnen davon ab, Firmen in Ländern zu gründen, die von der OECD bereits auf die schwarze Liste gesetzt wurden. Die Gründung ist zwar meist sehr günstig, aber die steuerlichen Folgen in Deutschland sind verheerend. Seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen nahezu allen wichtigen Ländern ist ein anonymes Konto oder Unternehmen nicht mehr existent. Stattdessen existieren interessante Stiftungslösungen, die eine legale Steueroptimierung ermöglichen.

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