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Kapitalertragsteuer (KESt in Österreich)

Auf verschiedene Einkünfte aus Kapitalvermögen wird in Österreich Kapitalertragssteuer fällig. Diese wird von Banken in der Regel direkt an das Finanzamt weitergegeben, so dass die Steuerpflichtigen sie nicht aktiv selbst zahlen müssen. Wenn Sie wissen möchten, wie die Kapitalertragssteuer in Österreich geregelt ist, dann können Sie in diesem Artikel mehr darüber erfahren.

Welche Einkünfte der Kapitalertragssteuer unterliegen:

Grundsätzlich wird die Kapitalertragssteuer (KESt) auf die meisten Arten von Einnahmen aus Kapitalerträgen erhoben. Dies betrifft keineswegs nur Anlagen am Aktienmarkt, denn Österreicher zahlen die Steuer auch schon auf Zinsen des Girokontos. Folgende Einkünfte werden besteuert:

  • Zinsen auf Girokonten
  • Zinsen auf Spareinlagen
  • Gewinnausschüttungen

Welche Regelungen für die Kapitalertragsteuer in Österreich gelten

Die KESt in Österreich beträgt 25% auf Zinsen von Sparbüchern und Girokonten und 27,5% auf alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie wird von den Banken und auszahlenden Stellen in der Regel direkt an den Fiskus gezahlt, so dass Kunden zwar die Steuer auf ihre Erträge zahlen, aber nicht selbst aktiv werden müssen. Kapitalvermögen unterliegt somit nicht dem Regelsteuersatz, sondern wird gesondert vom Erwerbseinkommen berechnet. Eine Ausnahme davon erläutern wir weiter unten in diesem Artikel.

Endbesteuerungsfähige und nicht-endbesteuerungsfähige Kapitalerträge

Auf Grund der sogenannten Endbesteuerung ist vielen Österreichern gar nicht klar, dass sie KESt zahlen, da diese ohne ihr Zutun automatisch abgeführt wird. Dies betrifft sowohl Einkünfte aus Sparbüchern, Girokonten als auch Gewinnausschüttungen. Bei diesen endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen wird die KESt schon abgezogen, bevor Ihnen die Einkünfte überwiesen werden.

Demgegenüber stehen die nicht-endbesteuerungsfähigen Erträge, bei denen die KESt nicht automatisch einbehalten wird. Dazu gehören vor allem ausländische Kapitalerträge und Substanzgewinne oder auch Spezialfälle beim Verkauf von Anteilen von einer GmbH. Diese Einkünfte müssen in Ihrer Veranlagung angegeben werden, aber erhöhen den progressiven Steuersatz nicht, da sie getrennt betrachtet werden.

KESt-befreite Erträge aus Kapitalvermögen

Einige Arten von Kapitaleinkünften unterliegen nicht der KESt, da sie der vollen Tarifbesteuerung unterliegen. Sie werden also zu Ihrem sonstigen Einkommen hinzuberechnet und erhöhen die Einkommenssteuer. Zu diesen Arten von Kapitalerträgen gehören unter anderem:

  • Einkünfte aus Lebensversicherungen
  • Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten
  • Einkünfte aus nicht verbrieften sonstigen Forderungen
  • Privat- und Gesellschafterdarlehen

Auch Einkünfte, die der KESt unterliegen, können unter bestimmten Bedingungen in der Veranlagung zum Tarifsteuersatz versteuert werden. Sollte die Steuerschuld in diesem Falle geringer ausfallen als bei der üblichen Besteuerung als KESt, dann kann die sogenannte Regelbesteuerungsoptions beantragt werden. 

Auch endbesteuerungsfähige Kapitaleinkünfte können der Einkommenssteuer angerechnet werden. Sollte sich ergeben, dass bereits zu viel Steuern gezahlt wurden, dann wird Ihnen der Differenzbetrag zurückerstattet. Die Option gilt allerdings nur für die Gesamtheit Ihrer Kapitaleinkünfte. Eine Aufteilung ist also nicht möglich.

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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland

Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt haben. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

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Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
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Muss man in dem Land wohnen in dem man eine Gesellschaft gründet?
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Problemkanzleien: Schließung wird erschwert
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Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert
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Uns erreichen viele Anfragen von Personen, die bereits eine Auslandsfirma besitzen und eine neue Kanzlei suchen. Der Wechsel zu uns wird dann häufig erschwert. So werden horrende Abschlussrechnungen gestellt, die erst bezahlt werden sollen, bevor ein Wechsel möglich ist. Daher haben wir ein Vertrauensprinzip entwickelt. Sollten Sie mit uns nicht zufrieden sein und wechseln wollen, können Sie das jederzeit tun. Die hierfür notwendigen Unterlagen (resignation letter), erhalten Sie von uns auf Anfrage. Sie sind somit vor unerwarteten Kosten geschützt und es steht Ihnen frei jederzeit eine andere Kanzlei aufzusuchen, sofern Sie mit unseren Leistungen unzufrieden sein sollten.

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Datenschutz/Kanzleistandort
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Ihre Buchhaltungsunterlagen sind bei uns sicher aufbewahrt. Zudem werden alle elektronischen Daten nur verschlüsselt gespeichert und außer uns, die an eine berufsrechtliche Verschwiegenheit gebunden sind, hat niemand Zugang. Alle Buchhaltungsunterlagen werden nur bei zertifizierten Anbietern verschlüsselt gespeichert.

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Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach
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Es gibt durchaus Standorte auf der Welt, die von Unternehmen und Privatpersonen keine Steuern verlangen oder nur eine sehr geringe Pauschalsteuer veranschlagen. Doch hiervon kann ohne entsprechenden Wohnsitzwechsel selten Gebrauch gemacht werden. Bei deutschem Wohnsitz fallen auf Dividenden Steuern an. Anbieter die anderes versprechen verleiten Sie zu einer Steuerhinterziehung, die im Entdeckungsfall hart bestraft wird. Wir raten Ihnen davon ab, Firmen in Ländern zu gründen, die von der OECD bereits auf die schwarze Liste gesetzt wurden. Die Gründung ist zwar meist sehr günstig, aber die steuerlichen Folgen in Deutschland sind verheerend. Seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen nahezu allen wichtigen Ländern ist ein anonymes Konto oder Unternehmen nicht mehr existent. Stattdessen existieren interessante Stiftungslösungen, die eine legale Steueroptimierung ermöglichen.

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Mit diesem Prinzipien sind wir seit 2013 erfolgreich am Markt vertreten. Transparenz und Zuverlässigkeit haben bei uns oberste Priorität.

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