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Export von Waren

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Export von Waren aus Deutschland in Drittländer

Aus zollrechtlicher Hinsicht liegt ein Export immer dann vor, wenn es sich um eine Sendung in ein Drittland, also ein Land außerhalb der EU handelt. Für den Export sind einige Punkte zu beachten, unter anderem werden Dokumente für die Ausfuhr aus der EU und Dokumente für die Einfuhr in das jeweilige Bestimmungsland bzw. Drittland benötigt.

 

Importierende wie exportierende Unternehmen, benötigen ab dem ersten Vorgang eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification System), die sie bei der Ausfuhranmeldung angeben müssen. Anhand dieser werden Wirtschaftsbeteiligte identifiziert und die Zollabfertigung wird erleichtert. Die EORI-Nummer wird von der zuständigen Generalzolldirektion vergeben. Außerdem ist eine Anmeldung beim zuständigen Ordnungsamt und eventuell eine Eintragung ins Handelsregister nötig. Natürliche Personen, die keine Bürger der EU sind, benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch die Ausübung einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit zulässt.

 

Für die Ausfuhranmeldung der Ware, benötigt jede Ware ist eine Zolltarifnummer. Für die Zuordnung der jeweiligen Nummer, ist eine präzise Deklaration anhand des Verzeichnisses der Außenhandelsstatistik der Ware nötig. Mit der Zolltarifnummer entscheiden sich auch eventuelle zusätzliche Formalitäten der Zollbehandlung, bspw. bei Ware das Benzin oder Diesel enthält (verbrauchsteuerpflichtig). 

 

In bestimmten Ländern ist die Vorlage eines Ursprungszeugnisses eine Voraussetzung für die Einfuhr von Waren. Die Formulare müssen von der zuständigen IHK geprüft und bescheinigt werden. Für die Bescheinigung müssen Ursprungsnachweise der Ware vorgelegt werden. Ausnahme kann die Herstellung der Produkte im eigenen Unternehmen sein, je nachdem wie viel der Komponenten selbst hergestellt bzw. verarbeitet werden. Darüber hinaus muss berücksichtigt werden, dass die Unterschrift des Ausführers des Ursprungszeugnisses bei der IHK registriert sein muss.

 

Vor dem Export oder Import werden Lieferbedingungen festgelegt, da für dieses Handelsgeschäft verschiedene Kosten und Risiken anfallen. Die Lieferbedingungen nennt man zollrechtlich und international Incoterms 2020. Die Incoterms teilen zwischen dem Exporteur und dem Importeur auf, wer für den Transport, Versicherung und die Zollabwicklung zuständig ist. Beim Incoterm EXW beispielsweise, wird die Ware vom Verkäufer am Werk zur Abholung zur Verfügung gestellt. Der Käufer trägt hiermit alle Kosten und Risiken. Beim Incoterm DDP hingegen, wird die Ware im Auftrag des Verkäufers zum benannten Ort geliefert und verzollt. Der Verkäufer trägt hiermit alle Kosten und Risiken.

 

Ebenso sollten vorher die Zahlungsbedingungen festgelegt worden sein. Diese reichen von der Vorkasse bis zu einer Rechnung mit einem festgelegten Zahlungsziel (z.B. 30 Tage 2%, 60 Tage netto). Die Sicherheit einer Zahlung kann auch durch ein unwiderrufliches, von der Bank des Exporteurs bestätigtes Dokumentenakkreditiv gewährleistet werden. 

 

Für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und kann eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner bilden. Einzelne Bestandteile können abgeändert werden. Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor und sollte allen Handelspartnern bekannt sein.

 

Falls Ware nur vorübergehend in ein Drittland transportiert wird, wie z.B. Messegut oder Warenmuster, verlangen ausländische Zölle eine Sicherheit. Diese wird in dem Regeln in bar, in der Höhe der üblichen Eingangsabgaben in der jeweiligen Landeswährung entrichtet. Eine Alternative ist die Verwendung eines “Carnet”. Hierbei wird die Ware vor dem Transport vom Zoll inspiziert und das Dokument vom Zoll bescheinigt. 

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