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Dividenden aus dem Ausland, werden vor Ort durch die Quellensteuer einbehalten.
Teile dieser Steuer können aber zurückgeholt werden. Die Erstattungshöhe richtet sich nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und dem Quellenstaat. Manche Länder haben Ausnahmeregeln für Privatpersonen, für die Satz auf null gesenkt wird. Eine Ansässigkeitsbescheinigung kann die Begrenzung oder Befreiung von einer ausländischen Quellensteuer ermöglichen. Eine Befreiung der Quellensteuer findet demnach in Kroatien, Österreich, Rumänien, Slowakei oder Spanien statt. Brasilien wiederum verlangt keine Steuern für ausländische Investoren.
Zusätzlich Quellensteuer, wird bei ausländischen Dividendenerträgen auch die zur deutschen Abgeltungssteuer fällig. Die Dividende wird also zunächst doppelt besteuert. Bis zu einer bestimmten Höhe kann die ausländische Quellensteuer aber mit der deutschen Abgeltungssteuer (ASt) verrechnet werden (z.B. liegt die Quellensteuer in den USA bei 30%, die Anrechnung der Abgeltungssteuer liegt bei 15%).
Jeder Quellenstaat legt den Quellensteuersatz auf Kapitalerträge selbst fest. Die folgende Übersicht des Bundeszentralamts für Steuern, zeigt die nationale Quellensteuersätze auf Dividenden von DBA-Staaten (gilt für unbeschränkt steuerpflichtige, die aufgrund ihres Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts in Deutschland der Einkommensteuer unterliegen und Dividenden oder Zinsen aus anderen Staaten erhalten): https://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/EU_OECD/anrechenbare_ausl_quellensteuer_2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3
Verluste können mit dem Gewinnen verrechnet werden. Eine Stempelsteuer auf jede Transaktion wird in Deutschland noch nicht erhoben.
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