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                                    Zuletzt geprüft - 26. Mai 2021
Das libysche Recht kennt keine Quellensteuern (Quellensteuer). Im Allgemeinen wird die Quellensteuer für nicht registrierte ausländische Unternehmen, die einen Vertrag bei den Steuerbehörden registrieren lassen wollen, zum Zeitpunkt der Registrierung auf der Grundlage des angenommenen Gewinns ermittelt (und muss beglichen werden). Bei umfangreichen Aufträgen, bei denen größere Unsicherheit hinsichtlich des geschätzten Auftragswerts besteht, kann unter Umständen eine Quellensteuer anstelle des vorgenannten allgemeinen Verfahrens ausgehandelt werden.
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