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Zuletzt geprüft - 01. September 2021
Gebietsansässige Steuerpflichtige, die Mieten, Zinsen, Lizenzgebühren und gebietsfremde Dienstleistungen zahlen, behalten die Steuer zum Zeitpunkt der Zahlung ein und überweisen den einbehaltenen Steuerbetrag spätestens am 15. des auf den Steuerzeitraum folgenden Monats.
Die Steuerpflichtigen müssen die Steuer zum Zeitpunkt der Zahlung oder Gutschrift einbehalten. Eine Quellensteuerpflicht besteht nur, wenn der zugrunde liegende Betrag (z. B. Miete, Zinsen) tatsächlich gezahlt wird, nicht wenn er aufläuft.
Die Quellensteuersätze (Quellensteuer) lauten wie folgt
Für Zahlungen an Empfänger in Ländern, mit denen das Kosovo ein DBA abgeschlossen hat, kann die Quellensteuer gemäß den Bedingungen des Abkommens aufgehoben/reduziert werden.
Es gibt keine Quellensteuer auf Dividenden, da Dividenden, die von Gebietsansässigen und Gebietsfremden bezogen werden, im Kosovo von der Steuer befreit sind.
Derzeit hat das Kosovo Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den folgenden Ländern geschlossen:
Empfänger | Quellensteuer (%) | |
Zinsen | Lizenzgebühren | |
Nicht-vertraglich | 10 | 10 |
Vertraglich | ||
Albanien | 10 | 10 |
Belgien | 10 (2) | 10 |
Deutschland | 0 (1) | 10 |
Finnland | 0 (1) | 10 |
Kroatien | 5 | 5 |
Luxemburg | 5 | 0 (1) |
Malta | 5 | 0 (1) |
Nordmazedonien | 10 | 10 |
Österreich | 10 | 0 (1) |
Schweiz | 5 | 0 (1) |
Slowenien | 5 | 5 |
Türkei | 10 | 10 |
Ungarn | 0 (1) | 0 (1) |
Vereinigte Arabische Emirate | 5 | 0 (1) |
Vereinigtes Königreich
|
0 (1) | 0 (1) |
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