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Quellensteuern Kosovo

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Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 01. September 2021

 

Gebietsansässige Steuerpflichtige, die Mieten, Zinsen, Lizenzgebühren und gebietsfremde Dienstleistungen zahlen, behalten die Steuer zum Zeitpunkt der Zahlung ein und überweisen den einbehaltenen Steuerbetrag spätestens am 15. des auf den Steuerzeitraum folgenden Monats.

 

Die Steuerpflichtigen müssen die Steuer zum Zeitpunkt der Zahlung oder Gutschrift einbehalten. Eine Quellensteuerpflicht besteht nur, wenn der zugrunde liegende Betrag (z. B. Miete, Zinsen) tatsächlich gezahlt wird, nicht wenn er aufläuft.

 

Die Quellensteuersätze (Quellensteuer) lauten wie folgt

  • Zinsen und Tantiemen: 10%.
  • Miete: 9%.
  • Von Gebietsfremden erbrachte Dienstleistungen: 5%.
  • Zahlungen an natürliche Personen, die keine Unternehmer sind, Landwirte, Sammler von Recyclingmaterial usw.: 1%.

 

Für Zahlungen an Empfänger in Ländern, mit denen das Kosovo ein DBA abgeschlossen hat, kann die Quellensteuer gemäß den Bedingungen des Abkommens aufgehoben/reduziert werden.

 

Es gibt keine Quellensteuer auf Dividenden, da Dividenden, die von Gebietsansässigen und Gebietsfremden bezogen werden, im Kosovo von der Steuer befreit sind.

 

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Derzeit hat das Kosovo Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit den folgenden Ländern geschlossen:

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Empfänger Quellensteuer (%)
Zinsen Lizenzgebühren
Nicht-vertraglich 10 10
     
Vertraglich    
Albanien 10 10
Belgien 10 (2) 10
Deutschland 0 (1) 10
Finnland 0 (1) 10
Kroatien 5 5
Luxemburg 5 0 (1)
Malta 5 0 (1)
Nordmazedonien 10 10
Österreich 10 0 (1)
Schweiz 5 0 (1)
Slowenien 5 5
Türkei 10 10
Ungarn 0 (1) 0 (1)
Vereinigte Arabische Emirate 5 0 (1)
Vereinigtes Königreich
0 (1) 0 (1)

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Hinweise:

  1. Nur im Staat des Wohnsitzes steuerpflichtig.
  2. Nach dem DBA darf sie 15 % nicht überschreiten, aber der nicht-vertragliche Inlandssatz beträgt 10 %.

 

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Stephanie Huter
Stephanie Huter

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