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                                    Zuletzt geprüft - 27. Juli 2021
Nach dem Steuergesetz unterliegt der Betrag, der einem Gebietsfremden von einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen geschuldet wird, unabhängig davon, ob die Zahlung in bar erfolgt oder auf einem Konto gutgeschrieben wird, der Quellensteuer (Quellensteuer) in Höhe von 15 %, wenn es sich bei diesen Beträgen um Zinsen für Schuldverschreibungen, Hypotheken, Darlehen, Einlagen und Vorschüsse sowie um jährliche Zulagen, Rentengehälter oder andere jährliche Zahlungen handelt.
Der Quellensteuer-Satz in Fällen, in denen ein Gebietsansässiger eine Zinszahlung an einen Gebietsansässigen leistet, beträgt 1,8 % bis 10 %.
Dividenden unterliegen nicht der Quellensteuer, da Dividenden, die aus steuerpflichtigen Gewinnen gezahlt werden, beim Aktionär nicht erneut besteuert werden.
Darüber hinaus unterliegen Industriezweige/Tätigkeiten (non-upstream), die mit Öl- und Gasunternehmen unter Vertrag stehen, der Quellensteuer auf alle Zahlungen zu einem Satz von 3,3 % bzw. 7 %.
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