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Kapitalertragsteuern in Österreich

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Kapitalertragsteuer (KESt in Österreich)

Auf verschiedene Einkünfte aus Kapitalvermögen wird in Österreich Kapitalertragssteuer fällig. Diese wird von Banken in der Regel direkt an das Finanzamt weitergegeben, so dass die Steuerpflichtigen sie nicht aktiv selbst zahlen müssen. Wenn Sie wissen möchten, wie die Kapitalertragssteuer in Österreich geregelt ist, dann können Sie in diesem Artikel mehr darüber erfahren.

Welche Einkünfte der Kapitalertragssteuer unterliegen:

Grundsätzlich wird die Kapitalertragssteuer (KESt) auf die meisten Arten von Einnahmen aus Kapitalerträgen erhoben. Dies betrifft keineswegs nur Anlagen am Aktienmarkt, denn Österreicher zahlen die Steuer auch schon auf Zinsen des Girokontos. Folgende Einkünfte werden besteuert:

  • Zinsen auf Girokonten
  • Zinsen auf Spareinlagen
  • Gewinnausschüttungen

Welche Regelungen für die Kapitalertragsteuer in Österreich gelten

Die KESt in Österreich beträgt 25% auf Zinsen von Sparbüchern und Girokonten und 27,5% auf alle anderen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie wird von den Banken und auszahlenden Stellen in der Regel direkt an den Fiskus gezahlt, so dass Kunden zwar die Steuer auf ihre Erträge zahlen, aber nicht selbst aktiv werden müssen. Kapitalvermögen unterliegt somit nicht dem Regelsteuersatz, sondern wird gesondert vom Erwerbseinkommen berechnet. Eine Ausnahme davon erläutern wir weiter unten in diesem Artikel.

Endbesteuerungsfähige und nicht-endbesteuerungsfähige Kapitalerträge

Auf Grund der sogenannten Endbesteuerung ist vielen Österreichern gar nicht klar, dass sie KESt zahlen, da diese ohne ihr Zutun automatisch abgeführt wird. Dies betrifft sowohl Einkünfte aus Sparbüchern, Girokonten als auch Gewinnausschüttungen. Bei diesen endbesteuerungsfähigen Kapitalerträgen wird die KESt schon abgezogen, bevor Ihnen die Einkünfte überwiesen werden.

Demgegenüber stehen die nicht-endbesteuerungsfähigen Erträge, bei denen die KESt nicht automatisch einbehalten wird. Dazu gehören vor allem ausländische Kapitalerträge und Substanzgewinne oder auch Spezialfälle beim Verkauf von Anteilen von einer GmbH. Diese Einkünfte müssen in Ihrer Veranlagung angegeben werden, aber erhöhen den progressiven Steuersatz nicht, da sie getrennt betrachtet werden.

KESt-befreite Erträge aus Kapitalvermögen

Einige Arten von Kapitaleinkünften unterliegen nicht der KESt, da sie der vollen Tarifbesteuerung unterliegen. Sie werden also zu Ihrem sonstigen Einkommen hinzuberechnet und erhöhen die Einkommenssteuer. Zu diesen Arten von Kapitalerträgen gehören unter anderem:

  • Einkünfte aus Lebensversicherungen
  • Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten
  • Einkünfte aus nicht verbrieften sonstigen Forderungen
  • Privat- und Gesellschafterdarlehen

Auch Einkünfte, die der KESt unterliegen, können unter bestimmten Bedingungen in der Veranlagung zum Tarifsteuersatz versteuert werden. Sollte die Steuerschuld in diesem Falle geringer ausfallen als bei der üblichen Besteuerung als KESt, dann kann die sogenannte Regelbesteuerungsoptions beantragt werden. 

Auch endbesteuerungsfähige Kapitaleinkünfte können der Einkommenssteuer angerechnet werden. Sollte sich ergeben, dass bereits zu viel Steuern gezahlt wurden, dann wird Ihnen der Differenzbetrag zurückerstattet. Die Option gilt allerdings nur für die Gesamtheit Ihrer Kapitaleinkünfte. Eine Aufteilung ist also nicht möglich.

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Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland

Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?

Ja, in den meisten Ländern können Ausländer Unternehmen gründen und Anteile halten. Das deutsche Außensteuergesetz muss jedoch beachtet werden, weil weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen zugerechnet werden.

Muss man im Gründungsland wohnen?

Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das Land ausländische Eigentümer zulässt. Die Geschäftsleitung und eine Betriebsstätte müssen jedoch im Gründungsland bestehen, sonst droht Nachversteuerung in Deutschland.

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Es gibt Länder ohne oder mit sehr niedrigen Steuern. Ohne Wohnsitz dort profitieren Sie selten davon. Anbieter, die anderes versprechen, führen Sie in die Steuerhinterziehung – mit harten Strafen. Nutzen Sie lieber legale Stiftungsmodelle für Steueroptimierung.

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Häufige Fragen

Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:

Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?

In vielen Fällen ja – insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (nicht nur die formale Struktur). Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!

Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?

Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind. Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheindenden Ausnahmen führen.

Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?

Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).

Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?

Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie – bei Steuerverkürzung – steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht; zusätzlich regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.

Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?

In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.

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