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Grenzüberschreitende Dienstleistungen stellen umsatzsteuerlich einen Sonderfall dar, da hier der Ort der Leistungserstellung variieren kann und nicht immer eindeutig ist. Daher gelten hierfür innerhalb der EU einheitliche Regelungen, wie und wo Dienstleistungen versteuert werden müssen. Was Unternehmer wissen müssen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen oder in Auftrag geben, erfahren Sie in diesem Artikel.
Das Umsatzsteuerrecht definiert alle Leistungen, die keine Lieferung von Sachgütern sind, als sogenannte sonstige Leistungen. Darunter fallen Nutzungsüberlassung wie Vermietung, Vergabe von Darlehen oder die Einräumung von Patentrechten sowie eben auch Dienstleistungen. Wird eine sonstige Leistung von einem Unternehmer in der EU an einen Unternehmer in einem anderen Mitgliedsstaat erbracht, so spricht man von einer innergemeinschaftlichen Leistung. Als Leistungsort wird erachtet, wo der Unternehmer, der die Leistung empfängt, seinen Sitz hat. Diese Regelung ist also analog zur grenzüberschreitenden Lieferung von Waren. Lediglich bei der Erbringung von Dienstleistungen an Privatkunden gilt der Sitz des erbringenden Unternehmens.
Einen Sonderfall stellt die Situation dar, wenn ein Unternehmer eine Leistung erhält, der sowohl inländische als auch ausländische Betriebsstätten hat. Dann stellt sich die Frage, ob es sich um eine grenzüberschreitende Leistung handelt oder ob die Dienstleistung von einem Empfänger im Inland erbracht wird. In diesem Fall ist es entscheidend, für welche der Betriebsstätten die Leistung tatsächlich erbracht wurde. Liegt diese im Ausland, so liegt eine grenzüberschreitende Dienstleistung vor.
Für elektronisch erbrachte Dienstleistungen an Privatpersonen gilt bereits seit dem 01.01.2015 die Sonderregelung des sogenannten Mini-One-Stop-Shop. Der Leistungsort ist schließlich der Wohnsitz des Empfängers. Dies würde für Unternehmer mit Kunden im Ausland einen erheblichen bürokratischen Aufwand bedeuten. Um eine Voranmeldung der Umsatzsteuer in mehreren Mitgliedstaaten zu umgehen, kann die Anmeldung zentral beim Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Schließlich ist es das Prinzip eines One-Stop-Shops, alle Schritte eines bürokratischen Prozesses an einer Anlaufstelle durchführen zu können. In einer zweiten Stufe des Digitalpaktes wurde der One-Stop-Shop ab dem 01.07.2021 auch für Warenlieferungen gültig.
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