Gründungskanzlei
Startseite > Reverse Charge innerhalb der EU

Die Reverse-Charge-Regelung: Umsatzsteuerliche Behandlung in der EU

In der Regel zahlt der Leistungserbringer die Umsatzsteuer an das Finanzamt. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Leistungsempfänger die Steuer erbringen muss. Dies ist das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. Wann dies zum Tragen kommt und was es hierbei zu beachten gibt, erfahren Sie im folgenden Artikel.

 

Übliches Verfahren zur Behandlung der Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerliche Regelung ist üblicherweise so gestaltet, dass ein Unternehmen eine Leistung an einen Empfänger in Deutschland erbringt. Dieser steuerbare Umsatz wird dann wird dann vom Leistungserbringer gezahlt. Die Steuerschuld liegt also in der Regel beim Unternehmen. Es zahlt die Umsatzsteuer an das Finanzamt und kann eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. 

 

Die Regelung des Reverse-Charge-Verfahrens

Anders wird der Fall allerdings, wenn die Leistung nicht in Deutschland bleibt, sondern an Kunden in das EU-Ausland geht. Da dies die steuerliche Behandlung deutlich komplizierter gestalten würde, kommt an dieser Stelle kommt das Reverse-Charge-Verfahren zum Tragen. Dies bedeutet, dass sich die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert, wenn eine Leistung in das EU-Ausland erbracht wird. Somit muss der Kunde die Steuer erbringen. Bei B2B-Geschäften kann er diese anschließend als Vorsteuer wieder geltend machen und würde sie zusagen nur durchreichen. Somit haben Unternehmen keinen Nachteil davon.

 

Vorsicht bei Rechnungen im Reverse-Charge-System

An Rechnungen im Reverse-Charge-Verfahren werden weiterführende formelle Anforderungen gestellt. Laut dieser Regelung müssen sie folgende Angaben zusätzlich enthalten:

  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungserbringers und -empfängers
  • Nettobetrag ohne Angabe des Steuersatzes
  • Hinweis auf Steuerschuld beim Leistungsempfänger ist, z. B. „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“
  • Hinweis auf Aufbewahrungspflichten der Rechnung, die bei 10 Jahren liegt

Wenn Rechnungen an ein anderes Land gehen und das Reverse-Charge-System greift, dann muss der Hinweis darauf auf der Landessprache des Empfängers angegeben werden.

 

Vorteile

Das Reverse-Charge-Verfahren vereinfacht die Regelungen zur Erbringung der Umsatzsteuer innerhalb der EU. Diese haben in der Vergangenheit Steuerbetrug ermöglicht. Diese einfachere Regelung erschwert somit Steuerbetrug bei grenzüberschreitenden Geschäften und stellt eine unbürokratische Lösung dar. Schließlich stellt das Verfahren auch für Unternehmen eine Vereinfachung der Besteuerung grenzüberscheitender Aktivitäten dar. 

Gerade kleine Unternehmen und Freelancer waren bislang bürokratisch stark belastet, da sie für jedes Land, in denen sie Kunden bedienten, ein eigner Steuerberater notwendig war. Da nun der Leistungsempfänger für die Steuerabgabe zuständig ist, stellt dies eine enorme Erleichterung dar.

 

Ausnahmen von der Reverse-Charge-Regelung

Es gibt einige Ausnahmefälle, wo dieses Prinzip nicht zum Tragen kommt. Grundsätzlich gilt es nur, wenn der Empfänger ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. In anderen Fällen verbleibt die Steuerschuld beim Leistungserbringer und dieser muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.

Gründungskanzlei
Sehr sicherer Finanzplatz
Gründungskanzlei
Liberales Steuersystem
Gründungskanzlei
Besondere Steuervorteile
Gründungskanzlei
Keine Anreise nötig



Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?

Immer die passende Lösung – vertraulich, rechtskonform & transparent.

Jetzt Angebot anfordern
Gründungskanzlei

Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf

Gerne sprechen wir mit Ihnen über Ihr Anliegen in einem kostenfreien Erstgespräch.
Wir rufen Sie gerne zurück oder senden Ihnen eine E-Mail mit Terminvorschlägen.

Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr
Gründungskanzlei
Gründungskanzlei
Georgia Kosmidou

Key Account Manager bei W-V Law Firm LLP

Gründungskanzlei
+49 (0)30 / 16634218 [email protected] Mo bis Fr 09.00 bis 17.00 Uhr

Die größten Irrtümer bei der Firmengründung im Ausland

Zum Thema Firmengründung im Ausland gibt es viele Vorurteile und Mythen. Viele falsche Informationen haben sich über Jahre durchgesetzt haben. Wir möchten Ihnen daher einen Überblick über die wichtigsten Fragen zum Thema Firmengründung im Ausland geben.

Gründungskanzlei
Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?
Firma im Ausland gründen als deutscher Staatsbürger?

Ja. In den meisten Ländern ist es möglich, dass Ausländer ein Unternehmen gründen und an diesem Anteile halten. Jedoch muss das deutsche Außensteuergesetz beachtet werden, da weltweite Einkünfte dem deutschen Steuerpflichtigen hinzugerechnet werden.

Gründungskanzlei
Muss man in dem Land wohnen in dem man eine Gesellschaft gründet?
Man muss in dem Land wohnen in dem man eine Firma gründet?

Nein. Sie können weltweit eine Firma gründen, sofern das entsprechende Land ausländische Eigentümer zulässt. Dies ist in den meisten Ländern der Fall. Innerhalb der Europäischen Union gilt in jedem Fall die Niederlassungsfreiheit. Wichtig ist jedoch, dass die Geschäftsleitung vor Ort, in dem Land in dem die Firma eingetragen ist, erfolgt. Außerdem muss eine Betriebsstätte eingerichtet werden. Ohne diese erkennt ein deutsches Finanzamt die Firma nicht an und würde im schlimmsten Fall die Nachzahlung der Körperschafts- und Gewerbesteuern plus Säumniszuschläge verlangen. Wir vermitteln Ihnen gerne ein reales Büro und helfen bei der Mitarbeitersuche. Zudem werden echte Geschäftsführer eingesetzt, die das Unternehmen im Ausland leiten.

Gründungskanzlei
Problemkanzleien: Schließung wird erschwert
Problemkanzleien: Schließung wird erschwert

Manche Kanzleien binden Kunden mit Knebelverträgen und üben Druck aus, wenn der Kunde seine Firma schließen möchte. Wenn Sie Kunde einer Kanzlei sind, die Ihnen eine rechtlich nicht einwandfreie Firma gegründet hat, machen sie sich sogar erpressbar. Achten Sie auf Kanzleien mit langjähriger Erfahrung und guter Reputation.

Gründungskanzlei
Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert
Vorsicht: Kanzleiwechsel wird erschwert

Uns erreichen viele Anfragen von Personen, die bereits eine Auslandsfirma besitzen und eine neue Kanzlei suchen. Der Wechsel zu uns wird dann häufig erschwert. So werden horrende Abschlussrechnungen gestellt, die erst bezahlt werden sollen, bevor ein Wechsel möglich ist. Daher haben wir ein Vertrauensprinzip entwickelt. Sollten Sie mit uns nicht zufrieden sein und wechseln wollen, können Sie das jederzeit tun. Die hierfür notwendigen Unterlagen (resignation letter), erhalten Sie von uns auf Anfrage. Sie sind somit vor unerwarteten Kosten geschützt und es steht Ihnen frei jederzeit eine andere Kanzlei aufzusuchen, sofern Sie mit unseren Leistungen unzufrieden sein sollten.

Gründungskanzlei
Datenschutz/Kanzleistandort
Datenschutz/Kanzleistandort

Ihre Buchhaltungsunterlagen sind bei uns sicher aufbewahrt. Zudem werden alle elektronischen Daten nur verschlüsselt gespeichert und außer uns, die an eine berufsrechtliche Verschwiegenheit gebunden sind, hat niemand Zugang. Alle Buchhaltungsunterlagen werden nur bei zertifizierten Anbietern verschlüsselt gespeichert.

Gründungskanzlei
Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach
Keine Steuern? Denken Sie uns eine Stiftung im Ausland oder Inland nach

Es gibt durchaus Standorte auf der Welt, die von Unternehmen und Privatpersonen keine Steuern verlangen oder nur eine sehr geringe Pauschalsteuer veranschlagen. Doch hiervon kann ohne entsprechenden Wohnsitzwechsel selten Gebrauch gemacht werden. Bei deutschem Wohnsitz fallen auf Dividenden Steuern an. Anbieter die anderes versprechen verleiten Sie zu einer Steuerhinterziehung, die im Entdeckungsfall hart bestraft wird. Wir raten Ihnen davon ab, Firmen in Ländern zu gründen, die von der OECD bereits auf die schwarze Liste gesetzt wurden. Die Gründung ist zwar meist sehr günstig, aber die steuerlichen Folgen in Deutschland sind verheerend. Seit Einführung des automatischen Informationsaustauschs zwischen nahezu allen wichtigen Ländern ist ein anonymes Konto oder Unternehmen nicht mehr existent. Stattdessen existieren interessante Stiftungslösungen, die eine legale Steueroptimierung ermöglichen.

Wir halten uns an unseren Kodex

Mit diesem Prinzipien sind wir seit 2013 erfolgreich am Markt vertreten. Transparenz und Zuverlässigkeit haben bei uns oberste Priorität.

Gründungskanzlei
Rechtssichere Gründungen
Gründungskanzlei
Transparente Kosten
Gründungskanzlei
Immer die passende Lösung
Gründungskanzlei
Keine falschen Versprechen

Sie möchten eine Firma im Ausland gründen?

Wir beraten Sie gerne und finden die passende Lösung für Ihre Firmengründung im Ausland – vertraulich, rechtskonform & transparent.

Jetzt Angebot anfordern
Gründungskanzlei
Firmengründung Singapur
  • Eine Firma in Singapur gründen - Gründe, w...
Zugewinngemeinschaft: Was Sie wissen sollt...
  • Zugewinngemeinschaft: Was Sie wissen sollt...
Zypern Trust
  • - Beschleunigter Vermögensaufbau, da volls...