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In der Regel zahlt der Leistungserbringer die Umsatzsteuer an das Finanzamt. Es gibt aber auch Fälle, in denen der Leistungsempfänger die Steuer erbringen muss. Dies ist das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. Wann dies zum Tragen kommt und was es hierbei zu beachten gibt, erfahren Sie im folgenden Artikel.
Die umsatzsteuerliche Regelung ist üblicherweise so gestaltet, dass ein Unternehmen eine Leistung an einen Empfänger in Deutschland erbringt. Dieser steuerbare Umsatz wird dann wird dann vom Leistungserbringer gezahlt. Die Steuerschuld liegt also in der Regel beim Unternehmen. Es zahlt die Umsatzsteuer an das Finanzamt und kann eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen.
Anders wird der Fall allerdings, wenn die Leistung nicht in Deutschland bleibt, sondern an Kunden in das EU-Ausland geht. Da dies die steuerliche Behandlung deutlich komplizierter gestalten würde, kommt an dieser Stelle kommt das Reverse-Charge-Verfahren zum Tragen. Dies bedeutet, dass sich die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger verlagert, wenn eine Leistung in das EU-Ausland erbracht wird. Somit muss der Kunde die Steuer erbringen. Bei B2B-Geschäften kann er diese anschließend als Vorsteuer wieder geltend machen und würde sie zusagen nur durchreichen. Somit haben Unternehmen keinen Nachteil davon.
An Rechnungen im Reverse-Charge-Verfahren werden weiterführende formelle Anforderungen gestellt. Laut dieser Regelung müssen sie folgende Angaben zusätzlich enthalten:
Wenn Rechnungen an ein anderes Land gehen und das Reverse-Charge-System greift, dann muss der Hinweis darauf auf der Landessprache des Empfängers angegeben werden.
Das Reverse-Charge-Verfahren vereinfacht die Regelungen zur Erbringung der Umsatzsteuer innerhalb der EU. Diese haben in der Vergangenheit Steuerbetrug ermöglicht. Diese einfachere Regelung erschwert somit Steuerbetrug bei grenzüberschreitenden Geschäften und stellt eine unbürokratische Lösung dar. Schließlich stellt das Verfahren auch für Unternehmen eine Vereinfachung der Besteuerung grenzüberscheitender Aktivitäten dar.
Gerade kleine Unternehmen und Freelancer waren bislang bürokratisch stark belastet, da sie für jedes Land, in denen sie Kunden bedienten, ein eigner Steuerberater notwendig war. Da nun der Leistungsempfänger für die Steuerabgabe zuständig ist, stellt dies eine enorme Erleichterung dar.
Es gibt einige Ausnahmefälle, wo dieses Prinzip nicht zum Tragen kommt. Grundsätzlich gilt es nur, wenn der Empfänger ein Unternehmen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. In anderen Fällen verbleibt die Steuerschuld beim Leistungserbringer und dieser muss die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen.
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